Rechtsanwalt Sexualstrafrecht Düsseldorf
Rechtsanwälte Für Sexualstrafrecht Düsseldorf
Königsallee 61
40215 Düsseldorf
Fon: +49 (0) 211 – 42 47 14 09
Fax: +49 (0) 211 – 42 47 14 51
nobis@rechtsanwalt-nobis.de
Königsallee 61
40215 Düsseldorf
Fon: +49 (0) 211 – 42 47 14 09
Fax: +49 (0) 211 – 42 47 14 51
nobis@rechtsanwalt-nobis.de
Ruhrallee 185
45136 Essen
Fon: +49 (0) 201 – 89 45 285
Fax: +49 (0) 201 – 89 45 45
nobis@rechtsanwalt-nobis.de
Neuer Wall 50
20354 Hamburg
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt a. M.
Lindenweg 10
41379 Brüggen
Fon: +49 (0) 2163 – 57 20 970
Fax: +49 (0) 2163 – 57 20 971
nobis@rechtsanwalt-nobis.de
Kontakt über das Büro in Brüggen:
Tel.: +49 (0) 2163 – 57 20 970
nobis@rechtsanwalt-nobis.de
Leonardo Hueacas Cabañas
C/Vicente Martin Arias 30,2° C
28019 Madrid
Virginia Huecas Fernández
C/ de la Peseta, 22 M 5° C
28054 Madrid
Mercedes Huecas Fernández
Carretera del Barrio de la Fortuna 8
Bloque 8-E, Portal 4, Planta 2, Puerta 2
28054 Madrid
Enrique Nobis Huecas
Calle Edgar Neville 30
28020 Madrid
Luna Cam í dels Mollons 3 B
46970 Valencia-Alaquás
Königsallee 61
40215 Düsseldorf
Fon: +49 (0) 211 – 42 47 14 09
Fax: +49 (0) 211 – 42 47 14 51
nobis@rechtsanwalt-nobis.de
Ruhrallee 185
45136 Essen
Fon: +49 (0) 201 – 89 45 285
Fax: +49 (0) 201 – 89 45 45
nobis@rechtsanwalt-nobis.de
Neuer Wall 50
20354 Hamburg
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt a. M.
Lindenweg 10
41379 Brüggen
Fon: +49 (0) 2163 – 57 20 970
Fax: +49 (0) 2163 – 57 20 971
nobis@rechtsanwalt-nobis.de
Kontakt über das Büro in Brüggen:
Tel.: +49 (0) 2163 – 57 20 970
nobis@rechtsanwalt-nobis.de
Leonardo Hueacas Cabañas
C/Vicente Martin Arias 30,2° C
28019 Madrid
Virginia Huecas Fernández
C/ de la Peseta, 22 M 5° C
28054 Madrid
Mercedes Huecas Fernández
Carretera del Barrio de la Fortuna 8
Bloque 8-E, Portal 4, Planta 2, Puerta 2
28054 Madrid
Enrique Nobis Huecas
Calle Edgar Neville 30
28020 Madrid
Luna Cam í dels Mollons 3 B
46970 Valencia-Alaquás
Das Sexualstrafrecht weist so viele Besonderheiten auf, dass wir von „NOBIS RECHTSANWÄLTE FÜR STRAFRECHT“ bereits vor Jahren davon überzeugt waren, dass eine optimale Verteidigung in diesem speziellen Fachbereich nur dann gewährleistet ist, wenn wir eine spezielle Abteilung von Strafverteidigern bilden, die hauptsächlich nur im Sexualstrafrecht tätig sind. Das haben wir umgesetzt.
Bei uns werden Sie in unserer Fachabteilung SEXUALSTRAFRECHT von Strafverteidigern vertreten, die ausschließlich im Sexualstrafrecht tätig sind. Für unsere Rechtsanwälte im Sexualstrafrecht sind Sexualstrafverfahren das tägliche Geschäft.
Haben Sie eine Vorladung erhalten oder fand sogar eine Hausdurchsuchung bei Ihnen statt oder haben Sie sogar bereits eine Anklage wegen des Vorwurfes einer Sexualstraftat erhalten?
In derartigen Fällen ist es wichtig, sich von einem Rechtsanwalt verteidigen zu lassen, der über die notwendigen speziellen Fachkenntnisse im Sexualstrafrecht verfügt und zudem die entsprechenden Erfahrungen in diesem speziellen Bereich hat.
Wenn Sie beschuldigt werden, eine Sexualstraftat begangen zu haben, benötigen Sie einen Strafverteidiger, der die fachlichen Kenntnisse im Sexualstrafrecht und die entsprechende Erfahrung im Sexualstrafverfahren besitzt.
Wichtig für die Beschuldigten eines Sexualstrafverfahrens ist es, einen professionellen, fachlich kompetenten und im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger oder sogar in größeren Fällen ein Strafverteidigerteam an seiner Seite zu haben.
Meistens muss sich der Strafverteidiger bei Sexualstraftaten mit „Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen“ auseinandersetzen.
Hauptarbeit des erfahrenen Rechtsanwaltes für Sexualstrafrecht ist es daher, Widersprüche in den Aussagen des angeblichen Opfers herauszuarbeiten. Dies erfordert Erfahrung und besondere Kenntnisse der Aussageanalysen.
Wir verteidigen Sie an allen deutschen Strafgerichten (an allen Amtsgerichten, an allen Landgerichten, an allen Oberlandesgerichten, am Bundesgerichtshof (BGH), am Bundesverfassungsgericht).
Zudem sind wir auch international tätig (z.B. wenn Sie im Ausland festgenommen wurden oder die Sexualstraftat im Ausland begangen wurde, aber in Deutschland verfolgt wird).
Neben dem eigenen Herausarbeiten von Widersprüchen nutzen wir auch oft in Sexualstrafverfahren die Hilfe von Sachverständigen, die für uns aussagepsychologische Gutachten erstellen, um die Weichen in Richtung „Freispruch“ zu lenken.
Für eine effektive Verteidigung bilden wir oft Teams aus erfahrenen Rechtsanwälten im Sexualstrafrecht und nehmen zudem zusätzlich die Hilfe von externen Psychologen für die Erstellung von aussagepsychologischen Gutachten zu Hilfe.
Es kommt auch vor, dass wir private Ermittler beauftragen müssen.
Mögliche Zivilklagen: Die Verurteilung in einem Strafverfahren kann zu künftigen Zivilverfahren führen. In solchen zivilrechtlichen Fällen kann der Verurteilte einer Sexualstraftat für hohe Schadenskosten haften.
Der erfahrene Rechtsanwalt in Sexualstrafverfahren arbeitet Widersprüche in den Aussagen des angeblichen Opfers heraus.
Bewahren Sie Ruhe bei einer Hausdurchsuchung. Machen Sie keinerlei Angaben. Schweigen ist diesem Falle Gold. Andernfalls könnten Sie sich mit Ihren Aussagen womöglich selbst belasten.
Wir werden umgehend Akteneinsicht beantragen und erarbeiten dann die fallbezogen richtige Verteidigungsstrategie.
Mit Büros an 5 deutschen Standorten (Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Brüggen bei Mönchengladbach) können wir auch die personelle Stärke mitbringen, um auch große Fälle zu bearbeiten und den Ermittlungsbehörden und Gerichten entsprechend entgegenzutreten, um Ihre Rechte vollumfänglich geltend zu machen.
Wir sind bundesweit als auch international tätig
Wir sind vertretungsberechtigt an allen Strafgerichten – Amtsgericht (Einzelrichter und Schöffengericht), Landgericht (Große und Kleine Strafkammer), Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof für Strafsachen und Bundesverfassungsgericht.
Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nicht in einem eigenen Paragraphen normiert, sondern ist in § 177 Abs. 6 StGB als ein besonders schwerer Fall einer Sexualstraftat normiert.
§ 177 StGB
(…)
Abs. 6)
In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (bis zu 15 Jahren) zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt (z.B. mit dem Finger in die Scheide eindringt) oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Wenn Sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten, dann kann es niemals eine Vergewaltigung sein. Eine Vergewaltigung ist demnach immer vollendet, wenn ein sexuell bestimmtes, vaginales, orales oder anales Eindringen in den Körper einer anderen Person ohne dessen Einverständnis (also gegen den Willen des Opfers) vorliegt.
Auf den Punkt gebracht:
Vergewaltigung ist immer dann gegeben, wenn der Täter eines seiner Körperteile in eine Öffnung des Opfers gegen den Willen des Opfers einfügt.
Daher ist z.B. auch das nicht einvernehmliche Eindringen des Fingers in die Scheide des Opfers bereits eine Vergewaltigung.
Zusammenfassend noch einmal ein Überblick über die Sexualstrafverfahren.