Im Beitrag informieren wir über die aktuelle Rechtslage sowie bevorstehende Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten.
Zum 1. Juli 2021 fand im Rahmen des „Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ eine grundlegende Änderung des Tatbestands „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ (§ 184b des Strafgesetzbuches (StGB)) statt. Im Rahmen dieser Änderung wurde insbesondere der Strafrahmen der Tatbestandsvariante in § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB (Verbreiten; Zugänglichmachen; Herstellen; Anbieten) von Freiheitsstrafe von „drei Monaten bis zu fünf Jahren“ auf „ein Jahr bis zu zehn Jahren“ und der Strafrahmen der Tatbestandsvariante in § 184b Absatz 3 StGB (Abrufen; Verschaffen; Besitzen von kinderpornographischer Inhalte) von Freiheitsstrafe „bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ auf Freiheitsstrafe von „ein Jahr bis zu fünf Jahren“ angehoben.
Damit wurden alle Straftaten bzgl. kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB zu Verbrechen (§ 12 Absatz 1 StGB) angehoben / verschärft. Minder schwere Fälle wurden zudem gesetzlich nicht geregelt.
Die Verschärfung vom ursprünglichen Vergehensdelikt zum Verbrechenstatbestand hatte eine spürbare Auswirkung auf die Strafverfolgung. Der Versuch der Straftaten in Bezug auf kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB wurde somit zwingend strafbar (§ 23 Absatz 1 StGB). Staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren konnten zudem nicht länger durch Einstellungen nach §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung (StPO) oder durch Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO erledigt werden.
Dies hatte zur Folge, dass eine tat- und schuldangemessene Strafverfolgung in Einzelfällen nicht gewährleistet werden konnte, insbesondere wenn die beschuldigten Personen nicht aus pädophil-kriminellem Antrieb handelte oder als jugendlicher Straftäter aus typisch unreifem Antrieb handelte.
Wir vertreten Sie bundesweit und verfügen dabei über langjährige Erfahrung im gesamten Sexualstrafrecht, zu dem Straftaten mit Bezug zur Kinderpornographie gehören.
Anfrage stellenNach dem Plan der Bundesregierung soll deshalb die Erhöhung des Strafrahmens teilweise zurückgenommen werden. Im Rahmen dieser erneuten Änderung soll der Strafrahmen der Tatbestandsvariante in § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB (Verbreiten kinderpornographischer Inhalte; Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte; Herstellen kinderpornographischer Inhalte; Anbieten kinderpornographischer Inhalte ) von Freiheitsstrafe von „ein Jahr bis zu zehn Jahren“ auf „sechs Monaten bis zu zehn Jahren“ und der Strafrahmen der Tatbestandsvariante in § 184b Absatz 3 StGB (Abrufen kinderpornographischer Inhalte; Verschaffen ; kinderpornographischer Inhalte, Besitzen kinderpornographischer Inhalte) von Freiheitsstrafe von „ein Jahr bis zu fünf Jahren“ auf „drei Monaten bis zu fünf Jahren“ geändert. Durch die Reduzierung des Mindestmaßes werden die bezeichneten Straftaten strafrechtlich wieder zu Vergehen, die nach grundsätzlich nach §§ 153 und 153a StPO eingestellt oder nach §§ 407 ff. StPO durch Strafbefehl erledigt werden können. Gleichzeitig sollen durch die Beibehaltung des zuvor erhöhten Höchstmaßes schwere Straftaten in Bezug auf kinderpornographische Inhalte weiterhin nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StPO hart sanktioniert werden können. Der Versuch soll zudem weiterhin in Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 StGB strafbar sein.
Wann genau der Änderungsvorschlag der Bundesregierung gesetzlich umgesetzt werden soll und ob er gegebenenfalls noch verändert wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand: April 2024) noch nicht bekannt. Sollte die Gesetzesvorlage entsprechend dem Änderungsvorschlag der Bundesregierung verabschiedet werden, so kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass bei schweren Straftaten nach § 184b StGB geringere Strafen von den Staatsanwaltschaften gefordert und den Gerichten verhängt werden.
Im Gegenteil hat der Gesetzgeber klar gemacht, dass schwere Verstöße in Bezug auf Straftaten mit kinderpornographischen Inhalten vom gesetzgeberischen Willen auch weiterhin hart bestraft werden sollen.
Es ist jedoch zu erwarten, dass Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt nun wieder im Einzelfall von den Strafverfolgungsbehörden / Strafgerichten tat- und schuldangemessener behandelt werden.
Weiterführende Informationen zum Beitrag: Absenkung der Mindesttrafhöhe bei Straftaten mit kinderpornographischen Inhalten